Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Tagesordnung z. B. der Mitgliederversammlung ist ausschließlich § 32 I 2 BGB, wonach zur Gültigkeit eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung es erforderlich ist, dass mit der Einberufung der Mitgliederversammlung die Tagesordnung mit allen Beschlussgegenständen, über die die Versammlung also eine Entscheidung treffen soll, den Mitglieder bekannt zugeben ist. Aber: Die Satzung des Vereins kann hierzu abweichende Regelungen treffen (§ 40 BGB).
Unter dem berühmten Tagesordnungspunkt „Anträge und Verschiedenes“ können demnach – so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) – keine Anträge zur Beschlussfassung in die Mitgliederversammlung eingebracht werden, was in der Praxis von vielen Vereinen übersehen wird, die in der Tat unter diesem TOP erst die Anträge aufrufen und zur Abstimmung stellen.
Eine ähnliche Aussage macht Sauter..., 17. Aufl., Rn. 178 auf Seite 119 unten mit Rechtsprechungshinweisen.
Jeder Beschluss der unter dieser Rubrik gefällt wurde, ist angreifbar wenn dies dem Registergericht bekannt wird.
Nächstes Thema anzeigen Vorheriges Thema anzeigen
Du kannst keine Angelbeiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Fisch Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Anglerforum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Anglerforum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum zum Fischen nicht mitmachen.